(Textentwurf Stand 01.12.2010.)
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Vorordnung sowie der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Projektkaufmann/zur Projektkauffrau vom .......
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem .............. beginnen, gelten für die Abschlussprüfung die Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Projektkaufmann/ zur Projektkauffrau vom .........